Fragen und Antworten
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Wie kommt es zu einer Sachwalterschaft?
Meistens kommt die Anregung für ein Sachwalterschaftsverfahren von einem Angehörigen, einer Behörde oder einer sozialen Einrichtung. Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gespräches erfolgen. Ansprechpartner ist das Landgericht Vaduz. Der Betroffene kann auch selbst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
Eine schriftliche Anregung für ein Sachwalterschaftsverfahren sollte folgende Punkte beinhalten:- Die persönlichen Daten des Betroffenen
- Die Beschreibung der sozialen Situation des Betroffenen und der Gründe, warum er bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden
- Einen Hinweis auf die Art der geistigen Behinderung oder der psychischen Erkrankung
- Name und Adresse des möglichen Sachwalters
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Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Das Gericht hat sich zunächst einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Dazu wird ein Gespräch («Erstanhörung») mit der betroffenen Person geführt, um sie über den Grund und Zweck dieses Verfahrens aufzuklären. Wenn sich daraus Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ergeben, wird das Verfahren fortgesetzt.
Im Verfahren vertritt ein Verfahrenssachwalter die Interessen des Betroffenen. Für diese Aufgabe wird vom Gericht meist ein Rechtspraktikant bestellt. Der Betroffene kann aber auch eine Person seines Vertrauens – zum Beispiel einen Anwalt – benennen.
Dadurch wir die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger untersucht den Betroffenen und erstellt ein Gutachten über die Art und das Ausmass der Behinderung oder psychischen Erkrankung.
Das schriftliche Gutachten wird bei der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Betroffene und sein Verfahrenssachwalter sind anwesend und können dazu Stellung nehmen.
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Richter mittels Beschluss, ob ein Sachwalter bestellt oder das Verfahren eingestellt wird.
Der gerichtliche Beschluss regelt:- Wer als Sachwalter bestellt wird
- Die Umschreibung der Angelegenheiten die der Sachwalter zu besorgen hat
- Gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann
- Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung
- Den Ausspruch über die Kosten des Verfahrens
Der Beschluss wird der betroffenen Person und dem Verfahrensvertreter zugestellt. Diese Personen können binnen vier Wochen mittels Rekurs an das Obergericht gelangen, falls sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind. Die nächste und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verfahrens sind im Ausserstreitgesetz (Art. 117ff) geregelt. -
Wer kann Sachwalter sein?
Nahestehende Personen
Am häufigsten werden von den Gerichten nahestehende Personen (Angehörige, Freunde, Bekannte) des Betroffenen als Sachwalter bestellt. Voraussetzung dafür ist, dass dies seinem Wohle entspricht.
Sachwalterverein
Der Sachwalterverein wird dann als Sachwalter eingesetzt, wenn keine nahestehende Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht und/oder wenn spezielle Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.
Rechtsanwälte oder Notare
Sie können als Sachwalter eingesetzt werden, wenn es überwiegend rechtliche Angelegenheiten sind, bei denen der Betroffene Unterstützung benötigt. -
Wer sucht den Sachwalter aus?
Die Entscheidung, wer als Sachwalter bestellt wird, trifft das Gericht. Dabei steht das Wohl des Betroffenen im Vordergrund.
Jeder volljährige Mensch kann in Form einer Sachwalterverfügung «vorsorglich» festlegen, wer im Falle der Geschäftsunfähigkeit als sein Sachwalter bestellt werden soll. Eine Sachwalterverfügung ist formlos zu erstellen und kann im ZVV (Zentrales Vertretungsverzeichnis) beim Fürstlichen Landgericht eingetragen werden.
Das Fürstliche Landgericht ist verpflichtet, im Zuge eines Sachwalterschaftsverfahrens zuerst Informationen über die Registrierung einer Sachwalterverfügung beim ZVV einzuholen.
Nähere Auskünfte über eine Sachwalterverfügung bzw. eine Vorsorgevollmacht erteilt die Rechtsanwaltskammer. -
Was sind die Aufgaben eines Sachwalters?
Gesetzliche Vertretung
Grundsätzlich hat ein Sachwalter die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Der Kreis seiner konkreten Aufgaben wird vom Richter in jedem Fall individuell festgelegt. Zu den Aufgaben eines Sachwalters kann beispielsweise gehören:- Die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die Verwaltung von Vermögen und Einkommen
- Die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen
Der Sachwalter kann für eine einzelne Angelegenheit, für einen Kreis von Angelegenheit oder, wenn es unvermeidlich ist, für alle Angelegenheiten des Betroffenen zuständig sein. Mit dem Gerichtsbeschluss weist sich der Sachwalter gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken etc. als legitimierter Vertreter aus.
Ein Sachwalter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch der Familie des Betroffenen gegenüber. Wo Auskünfte unumgänglich sind, gilt diese Verschwiegenheitspflicht nicht.
Verwaltung von Einkünften
Wenn die Verwaltung des laufenden Einkommens zu den Aufgaben des Sachwalters gehört, muss er darauf achten, dass zumindest die Grundbedürfnisse des Betroffenen befriedigt und dessen Wünsche angemessen berücksichtigt werden können. Das Einkommen muss vorranging zur Deckung jener Bedürfnisse verwendet werden, die dem persönlichen Lebensverhältnissen des Betroffenen entsprechen.
Verwaltung von Barvermögen
Wenn die Verwaltung von Barvermögen zu den Aufgaben des Sachwalters gehört, ist das vorrangige Ziel des Sachwalters, nicht das Vermögen zu vermehren, sondern es in adäquater Weise zur Erfüllung der Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen zu verwenden.
Verwaltung von Liegenschaften
Wenn der Sachwalter für die Verwaltung von Liegenschaften (Grundstücke, Häuser) zuständig ist, veranlasst das Gericht eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch.
Der Sachwalter ist verpflichtet, Wohnhäuser angemessen durch eine Gebäudeversicherung versichern zu lassen.
Personensorge
Der Sachwalter ist nicht verpflichtet, die Pflege und Versorgung der betroffenen Person selbst zu übernehmen. Er ist aber verpflichtet, persönlichen Kontakt zum Betroffenen zu halten, damit er über die Lebenssituation des Betroffenen informiert ist und sich um die Organisation der ärztlichen Versorgung und sozialen Betreuung, soweit dies erforderlich ist, entsprechend bemühen kann. Diese grundlegende Aufgabe des Sachwalters heisst Personensorge.
Medizinische Massnahmen
In eine medizinische Behandlung kann eine betroffene Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist dann gegeben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, den Grund und die Bedeutung einer medizinischen Behandlung einzusehen, die Folgen und Risiken einer Behandlung einzuschätzen und ihren Willen danach zu bestimmen. Die Tatsache der psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung an sich sagt über das Vorhandensein von Einsichts- und Urteilsfähigkeit nichts aus.
Die Beurteilung ob Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist, liegt in erster Linie beim behandelnden Arzt.Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung und der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. § 283 Abs. 2 ABGB
Bei «Gefahr in Verzug» kann ein Arzt eine dringende medizinische Behandlung auch ohne Zustimmung des Sachwalters und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vornehmen.
Hält der Arzt eine behinderte Person für nicht einsichts- und urteilsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.
Kann durch die Beiziehung von Vertrauenspersonen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend.
Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Vertrauenspersonen wie oben angeführt ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.
Einer Sterilisation des Betroffenen darf der Sachwalter grundsätzlich nicht zustimmen. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht dann, wenn aufgrund eines körperlichen Leidens ohne diesen Eingriff das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet wäre. Eine Entscheidung darüber kann nur im Rahmen eines eigenen gerichtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Bestimmung des Wohnortes
Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person selbst. Dem Sachwalter stehen keine Zwangsbefugnisse zu.
Wenn dem Betroffenen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der betroffenen Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
Der Sachwalter kann den Betroffenen aber nicht zwingen, sich auch tatsächlich am neu bestimmten Wohnort aufzuhalten. -
Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Sachwalterschaft?
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person wird durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt
(Gesetzesanpassung per 01.04.2026).Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die betroffene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich des Sachwalters anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der betroffenen Person (z.B. Abschluss von Natel-Verträgen, Abos) oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei verwaltungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung des Sachwalters voraussetzt. Ohne Genehmigung des Sachwalters wäre ein Rechtsgeschäft – für welches ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet wurde – schwebend unwirksam und nichtig. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Sachwalterschaft bestehen und ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesanpassung per 01.04.2026 bereits bestehenden Sachwalterschaften unterliegen für die Dauer eines Jahres einem Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 280 Abs. 2 ABGB; danach gilt für solche Sachwalterschaften ein Genehmigungsvorbehalt nur dann, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
Der Betroffene ist somit im Wirkungskreis des Sachwalters – sofern kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet wurde – weiterhin voll geschäftsfähig. Wenn sich allerdings erweist, dass die Tragweite eines Geschäftes vom Betroffenen nicht abzuschätzen war, kann es möglicherweise im Nachhinein in einem (zivilrechtlichen) Verfahren für ungültig erklärt werden (Geltendmachung und Einrede der faktischen Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer psychischen und/oder geistigen Beeinträchtigung des Betroffenen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses).
Die Bestellung eines Sachwalters hat keine Auswirkungen darauf, ob der Betroffene im Fall eines rechtswidrigen Verhaltens Schadenersatz leisten muss bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Für diese Fragen werden im Einzelfall eigene ärztliche Gutachten eingeholt.
Ehefähigkeit
Laut Ehegesetz können Unmündige eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen. Für das Eingehen einer Ehe sind die Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie ein Mindestalter (18. Altersjahr) Voraussetzung. Die Beurteilung der ausreichenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat durch Einzelfallbetrachtung zum Zeitpunkt der Eheschliessung zu erfolgen.Letztwillige Verfügung
Im Gerichtsbeschluss über die Errichtung einer Sachwalterschaft kann zum Schutz des Betroffenen eine besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden.
Die Rechte des Betroffenen
Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
Der Betroffene hat das Recht, vom Sachwalter über wichtige Massnahmen in Bezug auf seine Person oder sein Vermögen rechtzeitig informiert zu werden.
Der Betroffene hat das Recht, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.
Das Gericht darf Fremden keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen geben.Der Betroffene hat das Recht, beim Pflegschaftsgericht eigene Anträge zu stellen und gegen Beschlüsse Rekurs zu erheben.
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Wie erstellt man einen Pflegschaftsbericht?
Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen (im Normalfall jährlich) über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren gesundheitliches Befinden zu berichten.
Dieser Bericht erhält auch die sogenannte Pflegschaftsrechnung, in der das Vermögen des Betroffenen ausgewiesen ist. In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen wie es am Anfang des Rechnungszeitraumes vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schliesslich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraumes anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
Das Gericht überprüft vor allem, ob die Abrechnung vollständig und nachvollziehbar ist, ob das Vermögen gesetzmässig angelegt ist und wirtschaftlich verwendet bzw. verwaltet wird. Ist das der Fall, wird die Rechnungslegung vom Gericht mit einem Beschluss bestätigt.
Das Gericht kann im Einzelfall den Sachwalter von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreien, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu erwarten ist. Der Sachwalter bleibt aber in diesem Falle dennoch verpflichtet, Belege über die Verwaltung des Vermögens zu sammeln und sie aufzubewahren. -
Was kostet den Betroffenen eine Sachwalterschaft?
Verfahrenskosten
Die Kosten für das Sachwalterschaftsverfahrens sind der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
Aufwandsersatz
Der Sachwalter kann dem Pflegschaftsbericht eine Aufstellung seiner Aufwände (Fahrt-, Telefon-, Portokosten, Haftpflichtversicherungsprämie, etc.) beilgegen. Wenn diese Aufwände vom Gericht mit Beschluss genehmigt werden, können sie aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden.
Entschädigung
Gemäss § 273 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit verbundenen Aufwandes eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen (Ergänzungsleistung, Wirtschaftliche Sozialhilfe, Pflegegeld, Wohnbeihilfe etc.), nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Dieser Betrag kann unter Umständen mit bis zu 10 % der Einkünfte bemessen werden. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen CHF 20‘000.00, so ist darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders bedient gemacht hat.
Das Gericht hat die beantragte Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. -
Wie lange bleibt eine Sachwalterschaft aufrecht?
Es gibt immer wieder Gründe, um eine Sachwalterschaft zu erweitern, einzuschränken oder aufzuheben. Zum Beispiel, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verbessert bzw. verschlechtert, wenn die Aufgaben des Sachwalters abgeschlossen sind oder wenn sich herausstellt, dass der Wirkungskreis des Sachwalters ursprünglich zu eng bzw. zu weit gefasst worden ist. Beide - der Betroffene und der Sachwalter – können in einem solchen Fall einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen.
Eine Sachwalterschaft endet auf jeden Fall mit dem Tod des Betroffenen. Ab diesem Zeitpunkt darf der Sachwalter keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen. Er muss einen Schlussbericht an das Gericht schicken und kann einen abschliessenden Antrag auf Entschädigung und Aufwandsersatz beilegen. Ausserdem sollte er alle Personen und Institutionen, mit denen er als Sachwalter zu tun hatte, vom Tod des Betroffen verständigen. -
Wie kann ich durch eine Vorsorgevollmacht eine Sachwalterschaft vermeiden?
Mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht können Sie dafür sorgen, dass jemand an ihrer Stelle entscheiden und die persönlichen finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erledigen kann, wenn Sie dazu nicht mehr fähig sind. Sie bestimmen somit selbst, wer Sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf, sollte der Fall eintreten, dass Sie selbst nicht mehr handlungs- bzw. geschäftsfähig sind. Mit einer gültigen Vorsorgevollmacht, kann somit eine Sachwalterschaft vermieden werden.
Allgemeine Informationen zur Vorsorgevollmacht: Info Vorsorgevollmacht Demenz.li
oder online auf Altersfragen.li